Die Satzung des Bürger- und Verkehrsverein Essen-Schönebeck 1994 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: Bürger- und Verkehrsverein Essen-Schönebeck 1994 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Schönebeck.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen Nr. VR 10271 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Grundsätze
(1) Der Verein bezweckt die Förderung der öffentlichen Interessen des Stadtteils Essen-Schönebeck und seiner Bürger. Er unterstützt gleichzeitig im Rahmen dieser Zweckbestimmung die Interessen der ihm angeschlossenen Vereine und Verbände.
(2) Der Verein fördert insbesondere Heimatpflege und Heimatkunde. Er bemüht sich um die Pflege der Grünflachen, der Baulichkeiten sowie der Infrastruktur. Weiterhin bemüht er sich um die Pflege heimatlichen Brauchtums durch Förderung und Durchführung von Kulturveranstaltungen und gibt den Bürgern durch Führungen die Gelegenheit, ihre Heimat kennenzulernen. Der Verein bemüht sich ebenfalls um eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Beratung, sowie Anregung und Beratung in städtebaulichen Angelegenheiten.
(3) Der Verein verhält sich konfessionell und politisch neutral.
Er vertritt den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wendet sich gegen Rassismus und Diskriminierung.
(4) Zur Vereinfachung wird im Text in dieser Satzung bei Personen- oder Ämterbezeichnung nur die männliche Form verwendet; diese schließt aber ausdrücklich auch die Funktion weiblicher Mitglieder ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, d.h. sie erhalten keine Vergütung, sondern nur Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands neben dem Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen Anspruch auf eine angemessene Vergütung gem. § 3 Nr. 26 EStG haben.
(3) Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 2 trifft dann der Vorstand und regelt sie in einer Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 13 (9) dieser Satzung).
(4) Der Vorstand gem. § 26 BGB ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung auch an Vereinsmitglieder zu beauftragen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied im Stadtverband der Bürger- und Verkehrsvereine und im Ruhrgebietsverband der Bürger- und Verkehrsvereine.
(2) Der Vorstand kann entscheiden, weiteren Verbänden beizutreten, die dem Satzungszweck entsprechen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, desgleichen jede Personenvereinigung des privaten und öffentlichen Rechts.
(3) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitglieder-versammlung mit 2/3 Mehrheit Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand.
(2) Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden, wird dem Antragsteller jedoch innerhalb von 2 Wochen nach der Entscheidung des Gesamtvorstandes in der auf den Eingang des Antrags folgenden Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt.
(3) Der Antragsteller hat das Recht, auf der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung die Abstimmung über seine Aufnahme herbeizuführen.
(4) Beim Erwerb der Mitgliedschaft bis zum 30.09. eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag fällig, danach wird der erste Beitrag erst im Folgejahr fällig.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Ausschluss aus dem Verein oder
c) Tod einer natürlichen Person/ Auflösung einer Personenvereinigung des privaten und öffentlichen Rechts
(6) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand über die Geschäftsstelle des Vereins abzugeben und bedarf zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(7) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
(9) Durch die Mitgliederversammlung können Mitglieder auf Antrag des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, und zwar
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt in den Verein die Bestimmungen dieser Satzung an.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein seine Anschrift sowie seine Kontoverbindung bei vereinbartem Lastschrifteinzug unverzüglich schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins bekannt zu geben. Änderungen der Adress- und Bankdaten sind dem Verein unverzüglich schriftlich über seine Geschäftsstelle mitzuteilen. Schriftliche Mitteilungen des Vereins, die unter Angabe der dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Anschrift an ein Mitglied abgeschickt worden sind, gelten als diesem Mitglied zugegangen.
(4) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Kosten für Rückbelastungen von Einzugsermächtigungen, die dadurch entstehen, dass auf dem Konto des Mitglieds in Höhe des zu zahlenden Betrages keine Deckung vorhanden ist, oder weil es das Mitglied versäumt hat, den Verein rechtzeitig über eine Kontoänderung zu informieren, werden zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben.
(6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(7) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung und darf maximal zusätzlich für eine Personenvereinigung des privaten und öffentlichen Rechts das Stimmrecht ausüben.
(8) Ausgeschlossene Mitglieder gemäß §7 (7) dieser Satzung haben Anspruch auf rechtliches Gehör in der nächsten auf den Beschluss des Gesamtvorstandes folgenden Mitgliederversammlung. Nimmt ein Mitglied dieses Recht wahr, kann der Vorstandsbeschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt oder geändert werden.
(9) Mitglieder, die gemäß § 7 (9) dieser Satzung ausgeschlossen werden sollen, sind mit ausdrücklichem Hinweis auf den Antrag des Gesamtvorstandes einzuladen und über die Möglichkeit des schriftlichen oder mündlichen rechtlichen Gehörs in der Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand gemäß § 26 BGB
c) der Gesamtvorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand gem. § 26 BGB in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung aller Mitglieder.
(3) Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand gem. § 26 BGB jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn eine solche von 20 % der Mitglieder, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins beantragt wird.
(4) Zwischen dem Tage der Absendung der Einladung und dem Tage der Versammlung muss mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen.
(5) Mitgliederanträge, die nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung an die Geschäftsstelle des Vereins gemeldet werden.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, obliegt die Leitung einem weiteren Vorstandsmitglied. Darüber entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen per Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen mit mehr als 2 Kandidaten ist die
relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.
(9) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(11) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
(12) Der Versammlungsleiter kann einen Wahlleiter zur Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB bestimmen. Das muss erfolgen, wenn der Versammlungsleiter selbst zur Wahl steht.
(13) Liegen Anträge zur Satzung vor, so ist auf diese in der Einberufung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Anträge auf Satzungsänderung müssen 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Geschäftsstelle des Vereins vorliegen.
Alte und neue Fassungen mit den Änderungen sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle oder in vom Gesamtvorstand zu bestimmenden Räumlichkeiten auszulegen. Das gleiche gilt für Anträge auf Vereinsauflösung.
(14) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
(15) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches im Wesentlichen den Verlauf der Sitzung und die darin gefassten Beschlüsse wiedergibt, und zwar vom Schriftführer, es sei denn, dass der Versammlungsleiter diese Aufgabe einem anderen Versammlungsteilnehmer überträgt.
§ 12 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Gesamtvorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
d) Wahl der zwei Rechnungsprüfer gem. den Vorschriften der Satzung
e) Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge (auch Beitragsänderungen)
h) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und –neufassungen (Jede Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB))
i) Aufnahme von Mitgliedern gem. § 7 (3) dieser Satzung
j) Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7 (9) dieser Satzung
k) Gewährung rechtlichen Gehörs
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der Kassierer
(2) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(3)Der Verein wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Solange der amtierende Vertretungsvorstand zwei Mitglieder hat, ist es für die Vertretung des Vereins unerheblich, wenn die übrigen Vorstandsposten unbesetzt sind.
(4) Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann zum Gesamtvorstand ergänzt werden durch bis zu 9 weitere Beisitzer. Der Gesamtvorstand wählt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer und einen stellvertretenden Kassierer.
(5) Der Gesamtvorstand ist befugt, Personen mit besonderer Sachkenntnis in die laufende Vorstandsarbeit zu integrieren (Kooption).
(6) Vorstandsmitglieder können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sämtliche Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
(7) Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und zwar in den Jahren mit gerader Jahreszahl:
– der Vorsitzende
– der Kassierer
– bis zu 5 Beisitzer
in den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
– der stellvertretende Vorsitzende
– der Geschäftsführer
– bis zu 4 Beisitzer
(8) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, sich zur Durchführung seiner Arbeit eine verbindliche Geschäftsordnung zu geben.
(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes gem. § 26 BGB ist der Gesamtvorstand berechtigt, an dessen Stelle ein anderes Mitglied, vorrangig aus dem Kreis des Gesamtvorstandes, dann aber auch aus dem Kreis aller Vereinsmitglieder kommissarisch bis zur nächsten Wahl auf der Mitgliederversammlung zu berufen. Eine Doppelbesetzung der Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB ist nicht möglich.
(11) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(12) Der ordnungsgemäß einberufene Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, davon mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung für den Vorstand hiervon abweichende Regelungen treffen.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie Erhebung der Beiträge
(2) Der Gesamtvorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung zur Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung
b) Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern (gemäß § 7 (1) oder § 7 (7) dieser Satzung)
c) Beschlussfassung über Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks
§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen. Sie werden in der Weise gewählt, dass jedes Jahr einer von ihnen ausscheidet.
(2) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 16 Haftung
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und alle sonstigen ehrenamtlichen Funktionsträger werden bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und aller übrigen durch den Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung bestellten ehrenamtlichen Mitarbeiter.
§ 17 Datenschutz
(1) Jedes Mitglied erklärt mit dem Aufnahmeformular sein Einverständnis zur Erhebung, Erfassung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten.
(2) Der Verein ist berechtigt, die beim Mitglied erhobenen Daten innerhalb des Vereins an seine Organe und Funktionsinhaber im erforderlichen Umfange weiterzugeben.
§ 18 Vereinsvermögen
(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) den sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
(2) Die Verwaltung der Einnahmen und des Vermögens obliegt dem Vorstand gem. § 26 BGB.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind und für die Auflösung eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder vorhanden ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Essen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Essener Stadtteil Schönebeck im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.